Stand: 05.11.2018
1. Jugendschutz
Im Rahmen unseres Umzugs sind die Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten.
Nachfolgend die wichtigsten Punkte, die von allen Umzugsteilnehmern und den gastronomischen Ständen einzuhalten sind:
2. Sicherheitspersonal
Den Anweisungen und Aufforderungen des Ordnungspersonals (Polizei, Feuerwehr) ist unbedingt Folge zu leisten.
Bei gravierenden Vergehen gegen die allgemeine Ordnung können Platzverweise ausgesprochen werden.
3. Lautsprecher
Lautsprecher und Musikanlagen auf, oder an Faschingswagen dürfen nur 1 Stunde vor dem Umzug, während des Umzugs und längstens 1 Stunde nach Umzugsende in Betrieb gesetzt werden (jedoch nicht während der An- bzw. Abfahrten) und dürfen eine Lautstärke von max. 80 dB(a) nicht überschreiten.
Während des Umzugs ist die Lautstärke in einem für Anwohner und Zuschauer erträglichen Maß zu halten. Aufforderungen der Umzugsleitung, von Ordnern oder Polizeibeamten, die Lautstärke zu senken, ist Folge zu leisten.
Ein Zusammenschließen von Musikanlagen verschiedener Faschingswagen ist nicht zulässig.
4. Abstände
Im Interesse der Zuschauer und der Zugteilnehmer soll der Umzug zügig durchlaufen.
Sondervorführungen dürfen den Umzug nicht aufhalten.
Größere Lücken zwischen den Gruppen sind zu vermeiden.
5. Sonstiges
Aus Sicherheitsgründen ist das Werfen von Flaschen, Stroh und Rußpartikeln u. Ä. während des Umzuges verboten.
Es ist untersagt, von den Fahrzeugen herab Getränke jeglicher Art an Zuschauer und Teilnehmer zu verabreichen.
Personen dürfen nur während des Umzuges, jedoch nicht während der An- und Abfahrten, auf den Faschingswagen befördert werden.
Die Ladefläche muss eben, tritt- und rutschfest sein.
Für jeden Sitz- und Stehplatz muss eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers bestehen.
Die Aufbauten sind sicher zu gestalten und am Fahrzeug fest anzubringen.
Das Abbrennen und Abfeuern von pyrotechnischen Gegenständen und ähnlichen Erzeugnissen, sowie die Verwendung von Schallkanonen, Böllern und ähnlichen Einrichtungen sind verboten.
Umzugsteilnehmer, die gegen gesetzliche Vorgaben, oder die Vorgaben der Umzugsordnung verstoßen, können sowohl vom Veranstalter, als auch von der Polizei von der Teilnahme an den Umzügen ausgeschlossen werden.